Solarspitzengesetz: 60-%-Regel und negative Strompreise

Seit Februar 2025 gilt für neue PV-Anlagen die 60-Prozent-Regel. Wie viel Ertrag das wirklich kostet, was bei negativen Preisen passiert und warum ein Speicher hilft.
Photovoltaikanlage auf dem Dach der Diakonie Augsburg
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An sonnigen Mittagen speisen sehr viele Photovoltaikanlagen gleichzeitig ein. Dann kann es mehr Strom geben, als gerade gebraucht wird – bis hin zu negativen Börsenpreisen. Mit der sogenannten Energierechtsnovelle zur Vermeidung von Stromspitzen, kurz „Solarspitzengesetz“, gelten für neue PV-Anlagen seit dem 25. Februar 2025 neue Regeln. Was bedeutet das für Ihre Anlage?

Die 60-Prozent-Regel

Neue Anlagen in der Einspeisevergütung mit einer installierten Leistung von mehr als 2 kW und weniger als 100 kW dürfen laut Bundeswirtschaftsministerium am Netzverknüpfungspunkt vorübergehend nur 60 Prozent ihrer maximalen Wirkleistung einspeisen.

„Vorübergehend“ heißt: so lange, bis ein intelligentes Messsystem (Smart Meter) und eine Steuerungseinrichtung eingebaut sind und der Netzbetreiber die Anlage erfolgreich auf Ansteuerbarkeit getestet hat. Anlagen ab 25 kW müssen zusätzlich bis dahin per Übergangstechnik (z. B. Rundsteuerempfänger) fernsteuerbar sein.

Wer ist nicht betroffen?

  • Steckersolargeräte bis 2 kW Modulleistung und 800 Voltampere Wechselrichterleistung
  • alle PV-Bestandsanlagen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes in Betrieb gingen
  • bereits regelbare Anlagen, z. B. ab 100 kW in der Direktvermarktung
  • Anlagen mit „Nulleinspeisung“

Wie viel Ertrag kostet die Begrenzung?

Weniger, als viele befürchten. Begrenzt wird nur die Einspeisung, nicht die Erzeugung. Strom, den Sie selbst verbrauchen, ist nicht betroffen. Gekappt wird nur, wenn die Einspeisung 60 Prozent der installierten Leistung übersteigt – typischerweise an sonnigen Sommermittagen.

Das Bundeswirtschaftsministerium nennt folgende durchschnittliche jährliche Einspeiseverluste bei Volleinspeisung ohne Batteriespeicher:

  • Südausrichtung: maximal rund 9 Prozent
  • Ost- oder Westausrichtung: maximal etwa 5 Prozent
  • Ost-West-Anlage: rund 1 Prozent

Mit einem intelligent betriebenen Speicher können die Verluste laut Ministerium auf maximal rund 3 Prozent sinken. Wer mittags Strom selbst nutzt – Wärmepumpe, Wallbox, Waschmaschine – oder ein Energiemanagementsystem einsetzt, verringert die Verluste zusätzlich.

Keine Vergütung bei negativen Preisen

Die zweite wichtige Änderung: Für Neuanlagen entfällt die Vergütung in Zeiträumen mit negativen Börsenstrompreisen – inzwischen schon ab einer Viertelstunde.

Für Anlagen zwischen 2 und unter 100 kW gibt es eine Übergangsregel: Die Vergütung entfällt bei negativen Preisen erst ab dem Jahr nach dem Einbau eines intelligenten Messsystems. Bestandsanlagen sind nicht erfasst.

Ausgleich am Ende der Förderdauer

Die ausgefallenen Zeiten gehen nicht einfach verloren. Sie werden über eine Kompensationsregel an den 20-jährigen Förderzeitraum angehängt – und zwar gewichtet nach dem typischen Ertrag einer PV-Anlage: Im Winter werden längere Zeiträume angehängt als im Sommer.

Bonus für Bestandsanlagen – noch nicht anwendbar

Betreiber von Bestandsanlagen sollen freiwillig in die neuen Regeln wechseln können und dafür 0,6 Cent pro Kilowattstunde mehr erhalten. Laut Ministerium steht die dafür nötige beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission aber noch aus. Gleiches gilt für eine neue „Pauschaloption“ für Speicher an Anlagen bis 30 kWp in der Direktvermarktung.

Was heißt das für Ihre Planung?

  • Speicher mitdenken: Ein Batteriespeicher nimmt Mittagsspitzen auf und erhöht den Eigenverbrauch. Wird der Speicher ausschließlich mit Solarstrom geladen, kann gespeicherter Strom laut Ministerium weiterhin vergütet ins Netz eingespeist werden.
  • Ausrichtung nutzen: Ost-West-Dächer sind von der Regel kaum betroffen.
  • Verbraucher steuern: Wärmepumpe und Wallbox können gezielt dann laufen, wenn die Sonne scheint.
  • Ausblick: Der Entwurf zum EEG 2027 sieht vor, die Einspeisung kleinerer Anlagen dauerhaft auf 50 Prozent zu begrenzen. Das ist noch nicht beschlossen.

Der Smart Meter als Schlüssel

Viele Regeln des Solarspitzengesetzes hängen am intelligenten Messsystem: Erst wenn Smart Meter und Steuerungseinrichtung eingebaut sind und der Netzbetreiber die Ansteuerbarkeit erfolgreich getestet hat, entfällt die pauschale 60-Prozent-Begrenzung. Umgekehrt beginnt für kleinere Anlagen dann auch die Regel, dass bei negativen Preisen keine Vergütung gezahlt wird. Fragen Sie deshalb bei der Planung nach, wann Ihr Messstellenbetreiber den Einbau vorsieht und ob Ihr Zählerschrank dafür vorbereitet ist. So vermeiden Sie spätere Umbauten und wissen, mit welchen Regeln Sie rechnen müssen.

Stand: Oktober 2026. Die Angaben beruhen auf den FAQ des Bundeswirtschaftsministeriums. Keine Rechtsberatung; Details zu Ihrem Netzanschluss klärt Ihr Netzbetreiber.

Beratung bei ESB in Augsburg

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Quellen

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