Wärmepumpe Förderung 2027: Was sinkt wann und um wie viel?

Die Heizungsförderung wird ab Februar 2027 schrittweise kleiner. Wir zeigen, welche Fördersätze und Kostengrenzen wann sinken – mit Rechenbeispiel und offiziellen Quellen.
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Seit dem 21. Juli 2026 gelten neue Regeln für die Heizungsförderung des Bundes (BEG Einzelmaßnahmen, KfW-Programm 458). Heute klingt das noch großzügig: 30 Prozent Grundförderung plus Boni bleiben erhalten. Gleichzeitig steht aber schon fest, dass die Förderung ab Februar 2027 in mehreren Stufen kleiner wird. Wer mit dem Gedanken spielt, die alte Öl- oder Gasheizung durch eine Wärmepumpe zu ersetzen, sollte die Termine kennen. Hier ist der Überblick.

Was gilt aktuell (bis 31. Januar 2027)?

Nach Angaben der KfW und der Verbraucherzentrale setzt sich die Förderung derzeit so zusammen:

  • Grundförderung: 30 Prozent der förderfähigen Kosten.
  • Klimageschwindigkeitsbonus: 16 Prozent für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer, wenn z. B. eine funktionsfähige Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung oder eine mindestens 20 Jahre alte Gas- oder Biomasseheizung ersetzt wird.
  • Einkommensbonus: 40 Prozent bis 30.000 Euro, 30 Prozent bis 40.000 Euro und 10 Prozent bis 50.000 Euro zu versteuerndem Haushaltseinkommen. Lebt mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt, wird das anzurechnende Einkommen um 10.000 Euro reduziert (Familienzuschlag).
  • Obergrenze: maximal 80 Prozent Zuschuss bei einem zu versteuernden Einkommen bis 30.000 Euro (bzw. bis 40.000 Euro mit Kind), sonst maximal 70 Prozent.
  • Förderfähige Kosten: höchstens 28.000 Euro für die erste Wohneinheit, je 15.000 Euro für die zweite bis sechste und je 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit.

Der frühere Effizienzbonus und der Emissionsminderungszuschlag sind mit der Reform entfallen.

Die Termine: Was sinkt wann?

Ab 1. Februar 2027: Kostengrenze und Klimabonus

Die Höchstgrenze der förderfähigen Kosten für die erste Wohneinheit sinkt ab dem 1. Februar 2027 alle sechs Monate – jeweils zum 1. Februar und 1. August – um 750 Euro. Laut Verbraucherzentrale liegt sie ab dem 1. August 2030 bei 22.000 Euro; zum 31. Dezember 2030 läuft die Förderung nach heutigem Stand aus.

Auch der Klimageschwindigkeitsbonus schrumpft ab dem 1. Februar 2027 halbjährlich um 4 Prozentpunkte. Ab dem 1. August 2028 wird er laut Verbraucherzentrale nicht mehr gewährt.

Ab dem 1. Quartal 2027: Grundförderung für Wärmepumpen halbiert

Für Wärmepumpen sinkt die Grundförderung voraussichtlich ab dem ersten Quartal 2027 von 30 auf 15 Prozent. Gleichzeitig soll ein Wertschöpfungsbonus von 15 Prozent für Wärmepumpen aus EU-Fertigung eingeführt werden. Im Ergebnis bleiben 30 Prozent Grundförderung dann nur noch für Wärmepumpen „made in EU“ erreichbar.

Wichtig: Wie genau „EU-Fertigung“ definiert und nachgewiesen wird, ist laut BAFA und Bundesverband Wärmepumpe noch nicht abschließend geregelt. Die Details sollen im Laufe des ersten Quartals 2027 folgen. Ein exaktes Startdatum für die 15 Prozent nennen die offiziellen Unterlagen bisher nicht („voraussichtlich Q1 2027“).

Rechenbeispiel der KfW

Die KfW nennt in ihrer Pressemitteilung ein Beispiel: Kostet eine Wärmepumpe 32.000 Euro, werden höchstens 28.000 Euro als förderfähige Kosten angesetzt. Beim maximalen Fördersatz von 80 Prozent ergibt das bis zum 31. Januar 2027 einen Zuschuss von bis zu 22.400 Euro.

Was danach übrig bleibt, hängt vom Antragszeitpunkt, vom Einkommen, von der Art der alten Heizung und – ab 2027 – vom Herkunftsnachweis der Wärmepumpe ab. Eine pauschale Zahl für „2027“ lässt sich deshalb seriös nicht nennen.

Was bedeutet das für Ihre Planung?

Antrag vor Vertrag – das gilt weiter

Der Zuschuss wird bei der KfW beantragt, bevor Sie mit dem Vorhaben beginnen. Der Liefer- oder Leistungsvertrag mit dem Fachbetrieb braucht eine auflösende oder aufschiebende Bedingung für den Fall, dass die Förderung nicht bewilligt wird. Nach der Zusage haben Sie 36 Monate Zeit für die Umsetzung. Voraussetzung ist unter anderem eine raumweise Heizlastberechnung und ein hydraulischer Abgleich.

Kein Rechtsanspruch

Die KfW weist ausdrücklich darauf hin: Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Förderung, sie steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel. Wer früh plant, hat mehr Spielraum, falls sich Bedingungen erneut ändern.

Ergänzungskredit

Liegt eine Zuschusszusage vor, kann zusätzlich der KfW-Ergänzungskredit (Programme 358/359) genutzt werden.

Unser Tipp

Lassen Sie sich nicht von einem einzelnen Stichtag treiben, aber verschieben Sie die Entscheidung auch nicht unnötig. Eine solide Planung – Heizlast, passende Wärmepumpe, Förderantrag – braucht einige Wochen. Gerade wenn Sie den Klimageschwindigkeitsbonus nutzen können, lohnt es sich, die Halbjahrestermine im Blick zu behalten. Ob eine Kombination mit Photovoltaik für Sie sinnvoll ist, klären wir gern im selben Gespräch.

Stand: Oktober 2026. Förderbedingungen können sich ändern. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Förder- oder Rechtsberatung; maßgeblich sind die aktuellen Merkblätter von KfW und BAFA.

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Quellen

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